AGB

Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und uns zu Stande kommenden Vertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.

1. Vertrag

Der Vertrag über die Teilnahme an den von ICXchange-Deutschland angebotenen Programmen bedarf der Schriftform. Eine Änderung des Vertragsinhalts, die nicht schriftlich bestätigt wird, ist unwirksam. Nach Abschluss des Vertrages erhält der Teilnehmer von ICXchange- Deutschland einen Sicherungsschein gemäß § 651r Abs. 4 BGB.

a) Schüleraustauschprogramme (High-School-Programme), School- Guest-Programme und Sprachferienprogramme USA, Kanada, Irland und Spanien:

Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass der Teilnehmer das ihm von ICXchange-Deutschland übersandte Angebot mit seiner schriftlichen Bestätigung oder im Falle seiner Minderjährigkeit mit der schriftlichen Bestätigung seiner gesetzlichen Vertreter zurückgibt.

b) Sprachferienprogramme England, Frankreich, Deutschland:

Mit der Anmeldung bietet der Teilnehmer dem Reiseveranstalter ICXchange-Deutschland den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung durch ICXchange-Deutschland beim Teilnehmer zustande. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von ICXchange-Deutschland vor, an das ICXchange-Deutsch- land für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Teilnehmer innerhalb der Bindungsfrist die Annahme gegenüber ICXchange- Deutschland erklärt. Die Reiseunterlagen werden ca. 10 Tage vor Reisebeginn erstellt und nach vollständigem Zahlungseingang per E-Mail an die bei der Anmeldung angegebene Adresse versandt.

2. Zahlungsbedingungen

a) Schüleraustauschprogramme (High-School-Programme):

Nach Vertragsabschluss und nach Aushändigung des Sicherungsscheins gemäß § 651r Abs. 4 BGB wird eine Anzahlung in Höhe von € 500,- fällig. Der Restbetrag ist in 3 gleichhohen Raten zu zahlen. Die 1. Rate wird zum 28. Februar bei Programmbeginn im Sommer bzw. zum 30. September bei Programmbeginn im Winter fällig, die 2. Rate zum 30. April bei Programm- beginn im Sommer bzw. zum 31. Oktober bei Programmbeginn im Winter, die 3. Rate zum 15. Juli bei Programmbeginn im Sommer bzw. zum 15. Dezember bei Programmbeginn im Winter.

b) School-Guest-Programme:

Nach Vertragsabschluss und nach Aushändigung des Sicherungsscheins gemäß § 651r Abs. 4 BGB wird eine Anzahlung in Höhe von € 400,- fällig. Der Restbetrag ist spätestens 3 Wochen vor Abreise zu zahlen.

c) Sprachferienprogramme:

Nach Vertragsabschluss und nach Aushändigung des Sicherungsscheins gemäß § 651r Abs. 4 BGB wird eine Anzahlung in Höhe von 20% auf den Reisepreis fällig, zahlbar innerhalb von 2 Wochen. Die Restzahlung ist spätestens 4 Wochen vor Abreise zu zahlen.

3. Rücktritt

Der Teilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall ist von ihm als Ersatz für die von ICXchange-Deutschland aufgewandte Vorbereitungsarbeit und die ihm entstandenen Aufwendungen unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs eine Entschädigung nach Maßgabe der nachstehenden Regelung zu leisten:

a) Schüleraustauschprogramme England, Irland, Costa Rica, Ecuador und Spanien:

  • Rücktritt vor Platzierung bei einer Gastfamilie: 10% des Programmpreises, maximal € 600,-
  • Rücktritt nach Platzierung bei einer Gastfamilie: 20% des Programmpreises, maximal € 1.000,

b) Schüleraustauschprogramme USA, Kanada, Australien, Neuseeland, Frankreich, Argentinien: 

  • Rücktritt vor Platzierung bei einer Gastfamilie: 10% des Programmpreises, maximal € 1.500,-
  • Rücktritt nach Platzierung bei einer Gastfamilie und/oder Aushändigung der Antragsformulare für das Visum bzw. die Study Permit: 25% des Programmpreises, maximal € 2.500,-

c) School-Guest-Programme und Sprachferienprogramme USA, Kanada, Neuseeland, England, Irland, Spanien:

  • Rücktritt bis 4 Wochen vor Programmbeginn: 10% des Programmpreises
  • Rücktritt ab der 4. Woche vor Programmbeginn: 20% des Programmpreises

d) Sprachferienprogramme England, Frankreich, Deutschland:

  • Rücktritt bis 60 Tage vor Reisebeginn: 15% des Reisepreises
  • Rücktritt von 59 bis 30 Tage vor Reisebeginn: 25% des Reisepreises
  • Rücktritt von 29 bis 15 Tage vor Reisebeginn: 40% des Reisepreises
  • Rücktritt von 14 bis 8 Tage vor Reisebeginn: 60% des Reisepreises
  • Rücktritt von 7 bis 1 Tag(e) vor Reisebeginn: 80% des Reisepreises
  • Rücktritt am Abreisetag: 90% des Reisepreises.

Dem Teilnehmer ist der Nachweis gestattet, dass ICXchange-Deutschland durch den Rücktritt Kosten überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als in Höhe der pauschalierten Entschädigung entstanden sind. Der Teilnehmer kann kostenlos den Vertrag stornieren, wenn ICXchange-Deutschland den Teilnehmer nicht spätestens zwei Wochen vor Antritt der Reise jedenfalls über Namen und Anschrift der für den Teilnehmer nach Ankunft bestimmten Gastfamilie und Namen und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt werden kann, informiert und angemessen vorbereitet hat.

4. Reiserücktrittskostenabsicherung Sprachferienprogramme

Schließen Sie für die Sprachferienprogramme bei uns eine Reiserücktritts- kostenabsicherung ab, werden dadurch die oben genannten Storno- kosten bei Nichtantritt der Reise wegen unerwarteter Erkrankung oder schwerer Unfallverletzung ersetzt. Sie tragen einen Selbstbehalt von 20% der Stornokosten, sofern keine akut notwendige vollstationäre Krankenhausbehandlung Anlass der Reiseabsage war.

5. Kündigung

Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Vertrages gemäß der gesetzlichen Regelung, nach Reisebeginn, liegt in der Person des Teilnehmers vor, der ungeachtet einer Abmahnung durch ICXchange- Deutschland oder seiner Partnerorganisation die Durchführung des Programms nachhaltig stört, oder dessen Verhalten von den zuständigen örtlichen Behörden oder der Leitung der Schule als ungehörig oder anstößig angesehen wird. Bei Verstoß gegen die Rechtsordnung des Gastlandes bedarf es keiner vorherigen Abmahnung. Bei minderjährigen Teilnehmern behält sich ICXchange-Deutschland das Recht vor, die Heimreise zu veranlassen. Dies gilt auch, wenn der Gesundheitszustand des Teilnehmers nach ärztlicher Bescheinigung eine Rückkehr erforderlich macht. Sollte die Rückführung eine Reisebegleitung erfordern, so sind die dafür anfallenden Kosten vom Teilnehmer bzw. von seinen gesetzlichen Vertretern zu tragen. Im Falle einer fristlosen Kündigung des Vertrages aus einem vom Teilnehmer zu vertretenden Grund erfolgt eine etwaige Erstattung des noch nicht verbrauchten Reisepreises nur in dem Umfang, in dem ICXchange-Deutschland effektiv Aufwendungen für das nicht mehr zur Durchführung gelangende Programm erspart. Ist die im Reisevertrag vereinbarte Rückbeförderung aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, so muss ICXchange-Deutschland die Kosten für die notwendige Unterbringung, nach Möglichkeit in einer gleichwertigen Kategorie, für einen Zeitraum von höchstens drei Nächten übernehmen.

6. Abhilfe

Ist die Reise mangelhaft, kann der Teilnehmer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist,

1. nach § 651k Absatz 1 Abhilfe verlangen,

2. nach § 651k Absatz 2 selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,

3. nach § 651k Absatz 3 Abhilfe durch andere Reiseleistungen (Ersatzleistungen) verlangen,

4. nach § 651k Absatz 4 und 5 Kostentragung für eine notwendige Beherbergung verlangen,

5. den Vertrag nach § 651l kündigen,

6. die sich aus einer Minderung des Reisepreises (§ 651m) ergebenden Rechte geltend machen und

7. nach § 651n Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

7. Vertragsübertragung

Der Teilnehmer kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn schriftlich per E-Mail, Fax oder Post erklären, dass an seiner Stelle ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die Erklärung darf ICXchange-Deutschland nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugehen.

ICXchange-Deutschland kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die besonderen Reiseanforderungen nicht erfüllt (z.B.: Sprachlevel, Alter, gesundheitliche Einschränkungen, etc.) oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

Kann ICXchange-Deutschland dem Teilnehmer einen Nachweis über die Höhe der Mehrkosten durch den Eintritt des Dritten erteilen, haften der neue und der ursprüngliche Teilnehmer als Gesamtschuldner.

8. Mitwirkungspflicht

Mängelanzeige: Der Teilnehmer hat auftretende Mängel unverzüglich vor Ort anzuzeigen und um Abhilfe innerhalb angemessener Frist zu ersuchen. Unterlässt es der Teilnehmer schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises und Schadenersatz nicht ein. ICXchange-Deutschland kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Abhilfe kann ICXchange-Deutschland in der Weise schaffen, dass eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung angeboten wird.

Schadensminderungspflicht: Der Teilnehmer ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht mitzuwirken, den Eintritt eines Schadens möglichst zu vermeiden und eventuell eingetretene Schäden so gering wie möglich zu halten.

9. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat, Verjährungsfrist

9.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Teilnehmer innerhalb von 2 Jahren nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber ICXchange-Deutschland unter der unten angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Teilnehmer Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Diese Frist gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen, wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651k Abs. 2 BGB, 651l Abs. 2 und 3 BGB, 651m BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadenersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.

9.2. Ansprüche des Teilnehmers wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung von Reiseleistungen verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von ICXchange-Deutschland oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von ICXchange-Deutschland beruhen.

9.3. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, der dem Tag folgt, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Samstag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

10. Haftung

ICXchange-Deutschland haftet für Schäden des Teilnehmers, die nicht Körperschäden sind, beschränkt bis zur Höhe des dreifachen Reisepreises, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit ICXchange-Deutschland für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist (§ 651p BGB).

11. Pass-, Visa-, Zoll- Devisen- und Gesundheitsvorschriften

Für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften ist der Teilnehmer ausschließlich selbst verantwortlich. Für Schäden, die durch Verletzung dieser Vorschriften entstehen, haftet ICXchange-Deutschland nur bei Verletzung eigener Unterrichtungspflichten.

12. Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Die EU-Verordnung Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen verpflichtet uns, Fluggäste über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu unterrichten. Sofern bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht feststeht, werden wir Ihnen zumindest die Fluggesellschaft benennen, die wahrscheinlich den Flug durchführt. Sobald die Identität der Fluggesellschaft feststeht, wird diese Ihnen mitgeteilt. Bei einem Wechsel der Fluggesellschaft werden wir Sie so rasch wie möglich unterrichten. Die gemeinschaftliche Liste (so genannte „Black List“) über die mit Flugverbot in der Europäischen Union belegten Fluggesellschaften ist als pdf-Datei in ihrer jeweils aktuellen Fassung über die Internetseite http://ec.europa. eu/transport/modes/air/safety/air-ban/doc/list_de.pdf einsehbar.

Veranstalter:

ICXchange-Deutschland e. V.

Bahnhofstr. 16-18 • 26122 Oldenburg

Telefon: 0441-923 980 • Fax: 0441-923 98 99

E-Mail: info@icxchange.de • www.icxchange.de

 

Stand: 15. Juli 2018